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Versicherungs-Vermittlungs-Verordnung (VersVermV)
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Die Versicherungsvermittlungsverordnung VersVermV
ist am 22. 05 2007 in Kraft getreten.
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Durch diese Verordnung über die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung wird jetzt endlich der Unterschied zwischen dem “gebundenen Versicherungsvertreter” (Ausschließlichkeits- und Mehrfach-Versicherungsvertreter) und dem “ungebundenen Versicherungsmakler” deutlich herausgestellt.
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Es gibt jetzt nur noch “Versicherungsvertreter”, “Versicherungsmakler” und “Versicherungsberater”, andere Berufsbezeichnungen sind nicht mehr gestattet.
Die Art der Tätigkeit ist im Versicherungsvermittlerregister eingetragen.
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Die Hauptunterschiede der 3 Berufsgruppen sind:
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Gemäß § 5 Abs. 3 a) der VersVermV - Versicherungsmakler.
Versicherungsmakler sind an keine Versicherungsgesellschaften gebunden.
Sie stehen auf Seiten des Kunden (Versicherungsnehmers) und müssen dessen Interessen vertreten.
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Gemäß § 5 Abs. 3 b) der VersVermV - Versicherungsvertreter.
Versicherungsvertreter sind als Ausschließlichkeits-Versicherungsvertreter an eine Versicherungsgesellschaft oder einen Versicherungskonzern gebunden.
Versicherungsvertreter sind als Mehrfach-Versicherungsvertreter an zwei oder mehr Versicherungsgesellschaften oder Versicherungskonzerne gebunden.
Beide stehen somit auf Seiten der Versicherungsgesellschaften und müssen deren Interessen vertreten.
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Gemäß § 5 Abs. 3 c) der VersVermV - Versicherungsberater.
Versicherungsberater* sind an keine Versicherungsgesellschaft gebunden.
Sie arbeiten nur gegen Honorar und dürfen keine Versicherungen vermitteln. Sie stehen auf Seiten des Mandanten (Versicherungsnehmers) und müssen dessen Interessen vertreten.
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Alle drei Berufsgruppen* müssen sich im Versicherungsvermittlerregister (siehe unten) eintragen lassen. Dort können Verbraucher auch prüfen, ob eine ordnungsgemäße Gewerbeerlaubnis erteilt wurde.
Hier finden Sie das Versicherungs-Vermittler-Register: www.vermittlerregister.info
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* Obwohl Versicherungsberater keine Versicherungen vermitteln dürfen, müssen sie sich trotzdem im Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
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Auf der Zeitachse sind folgende Termine durch das Gesetz in Gang gesetzt:
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1. Januar 2007: Wer ab diesem Datum erstmals als Versicherungsvermittler gewerblich tätig wird, muss zum In-Kraft-Treten des Vermittlergesetzes unmittelbar eine Gewerbeerlaubnis einholen und sich im Vermittlerregister registrieren lassen, um seine Tätigkeit fortsetzen zu dürfen. Das ergibt sich aus dem neuen § 156 Absatz 1 GewO.
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22. Mai 2007: Das Vermittlergesetz tritt in Kraft. Das bedeutet konkret, dass spätestens zu diesem Termin alle bereits tätigen Versicherungsvermittler eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben müssen, wenn sie nicht als Versicherungsvertreter die uneingeschränkte Haftungsübernahme von einem oder von mehreren Versicherungsunternehmen erhalten. Und wer ab diesem Termin erstmals gewerblich als Versicherungsvermittler tätig wird, muss vor Tätigkeitsaufnahme die Gewerbeerlaubnis einholen und sich im Vermittlerregister registrieren lassen.
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1. Januar 2009: Ablauf der Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2007 bereits erstmals tätig gewordene Versicherungsvermittler. Sie müssen bis zu diesem Tag eine Gewerbeerlaubnis und die Registrierung im Vermittlerregister nachgeholt haben. Wer als Vertreter mit uneingeschränkter Haftungsübernahme tätig ist, muss spätestens bis zu diesem Termin Vermittlerregister eingetragen sein.
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